Neue und alte Führerscheine für wichtige land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge (Regelung ab 01.01.1999) (gilt auch für Maschinenringe , Lohnunternehmen und die Landmaschinenbranche)
Diese neue Fahrerlaubnisklasse wird eingeschlossen durch die vorhandene Klasse: obere Rubrik gültig für BRD untere Rubrik gültig für ehem. DDR
Zugmaschinen ohne/oder mit Anhängern** (bbh= bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; zG= zulässsige Gesamtmasse) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne/oder mit Anhängern**, Gabelstapler, Sonderfahrzeug
*Der gewerbliche Güterverkehr kann erst mit dem 21. Lebensjahr wahrgenommen werden. ** Mit zulassungsfreien Anhängern (25-Schild), Betriebsgeschwindigkeit 25 km/h; E-Klasse gilt für Anhänger; *** Auch über 7.5 t zG; **** Zuggesamtmasse bis 40t. Zu 1) Die Führerscheine 4 alt und die z.Zt. gültige Klasse 5, sowie die damaligen T- und M Fahrerlaubnisse der ehemaligen DDR schließen die L-Klasse ein. Einachsschlepper mit Sitzkarren und Gabelstapler bis 25 km/h sind ebenfalls eingeschlossen. Zu 2) Es gibt keine bisherigen Fahrerlaubnissklassen für 16-jährige, die die Klasse T- Klasse einschließen. Schon 16-jährige können mit der T-Klasse lof-Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen auch mit Anhängern bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Sie müssen allerdings eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung absolvieren. Zu 3) Wer im Besitz der Kl. 3 (BRD), bzw B/BE (DDR) ist , kann die T-Klasse beantragen. Das gilt nur für die im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätigen Personen. 18-jährige, die die Fahrausbildung zur Klasse 3 vor dem 31.12.1998 beantragen und bis zum 30.06.1999 die Prüfung ablegen, erhalten auch noch die Klasse T. Zu 4) Die Klasse 3 (BRD) bzw B/BE (DDR) schließt C1E auf Antrag -Zugkombination dann bis 3 Achsen- ein. Mit C1E darf das Zugfahrzeug 7.5t zG, die Zugkombination 12t zG nicht überschreiten. Ab dem 50 Lebesnjahr ist alle 5 Jahre eine ärztliche Untersuchung vorgesehen. Geschwindigkeiten von über 60 km/h mit nur einem Anhänger. Die neue B-Klasse gilt in der Regel für Pkw bis 3.5 t zG (Einschluß nur L). Die BE-Klasse ist für Pkw mit Anhänger vorgesehen. Zu 5) Mit 18 Jahren kann man schon die neue Klasse CE erwerben. Man darf jedoch erst ab 21 Jahre gewerblichen Güterverkehr durchführen. In Verbindung mit der CE-Klasse ist alle 5 Jahre eine ärztliche Untersuchung erforderlich. 50jährige (vor 1.1.2000) müssen die Klasse 2 bis 31.12.2000 umtauschen. CE schließt L,T,BE und C1E ein. Für alle, die sich über die Voraussetzungen (Gesetzestext) für die Durchführung einer Brauchtumsveranstaltung (Merkblatt) informieren wollen. Download-Bereich Brauchtumsveranstaltungen. Quelle: Verkehrsblatt 20/1998 und ADAC 9/98
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