Wo ein Schul- oder Linienbus hält, liegen Gefahren in der Luft. Hier quillt eine muntere Kinderschar aus den Türen. Dort riskieren verspätete Fahrgäste einen halsbrecherischen Endspurt über die Straße. Jäh kann ein Mensch vor oder hinter dem Bus heraustreten. Vielleicht ist es ein Senior, der auf einmal unsicher wird und mitten auf der Fahrbahn stehen bleibt.
Solche Gefahren sollen die Gebote von Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) entschärfen. Sie gelten für die gekennzeichneten Haltestellen von Linien- und Schulbussen sowie von Straßenbahnen. Also überall, wo das bekannte grün-gelbe Schild mit dem großen „H“ eine derartige Situation markiert. Wissen Sie genau Bescheid, was dann von Ihnen verlangt wird? Wenn nicht, kann das ärgerliche oder auch sehr schlimm Folgen haben. Unsere Information erläutert Ihnen, was Sie richtig machen können:
„Vorsichtig vorbei“, heißt das erste Grundgebot beim Umgang mit Bussen und Straßenbahnen an ihren Haltestellen. Für Kraftfahrer gilt das in gleicher Weise wie für Radler. Und Achtung: Auch dem Gegenverkehr ist solche Vorsicht verordnet, sofern er direkt am Bus oder der Bahn vorbeirollt und nicht durch eine Straßenbahnunterteilung von ihnen abgeschottet ist, z.B. durch Schutzplanken oder einen Grünstreifen. Vorsicht, das heißt: Höchste Aufmerksamkeit, maßvolles Tempo, Bremsbereitschaft.
Bleibt rechts von haltenden Bussen oder Bahnen ein Raum zum Vorbeifahren, sind noch strengere Regeln zu beherzigen. Die ein- oder aussteigenden Fahrgäste dürfen in keiner Weise behindert, geschweige denn gefährdet werden. Deshalb muss der Fahrer beim „Rechts vorbei“ sein Tempo auf Schrittgeschwindigkeit drosseln und den Vorrang der Aus- und Zusteigenden respektieren. Durch gehörigen Abstand und – wenn nötig – Anhalten. Auch für die Benutzer von Radwegen, die rechts von Haltestellen entlangführen, gelten diese Vorgaben. So manchem „schnellen Pedalritter“ sind sie leider noch nicht geläufig.
Achtung: Ob die Haltestelle in einer Ortschaft oder an einer Landstraße liegt, macht keinen Unterschied. Hier gelten wie dort die Sicherheitsvorschriften der StVO-Paragraphen 20 in gleicher Weise.
Bushaltestellen in der Nähe einer Schule oder eines Seniorenheims, an einer schnell befahrenen Straße oder an einem unübersichtlichen Straßenabschnitt?
Klar, da lauern besondere Risiken. Auch ihnen will der StVO-Paragraph 20 begegnen, mit zusätzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit, die Lenker von Schul- bzw. Linienbussen und alle Fahrer. Im einzelnen:
Ein Schul- bzw. Linienbus fährt voraus – sein Warnblinklicht flammt auf. Für alle Hinterleute bedeutet das ein absolutes Überholverbot, bis der Bus seine Haltestelle erreicht hat und dort zum Stehen gekommen ist. Dann – und erst dann –darf in Schrittgeschwindigkeit und mit sicherem Seitenabstand an ihm vorbeigefahren werden. So, dass es weder zu einer Behinderung noch einer Gefährdung von Fahrgästen kommen kann. Ganz langsam vorbeitasten und unbedachtes Verhalten einzelner Buspassagiere in Rechnung stellen, muss also sie Devise lauten.
Ähnlich streng ist der Gegenverkehr in die Pflicht genommen, wenn ein Schul- oder Linienbus sein Warnblinklicht an einer Haltestelle eingeschaltet hat. Auch er muss sein Tempo im Haltestellenbereich auf Schritttempo drosseln und dafür sorgen, dass er keinen Fahrgast behindert oder gar gefährdet. Anderes gilt nur für Entgegenkommende, die auf einer völlig abgetrennten Fahrbahn unterwegs sind – also nicht in direktem Kontakt mit dem Bus und dessen Passagieren kommen können.
Alles in allem: Wo immer ein Linien- oder Schulbus im Bereich seiner Haltestelle das Warnblinklicht aufflammen lässt – gehen Sie unbedingt auf „Nummer Sicher“. Die StVO verlangt es – und die Partnerschaft mit den Schwächeren im Straßenverkehr erst recht.