
§ 24a StVG (O,5 Promille / ,,illegale Rauschdrogen") Neufassung 1998
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3)
Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr.2 mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr.2
in Verbindung mit Absatz 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche
Mark.
(5)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis in Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr erforderlich ist.
Anlage :
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel |
Substanzen |
| Cannabis |
Tetrahydrocannabinol (THC) |
| Heroin |
Morphin |
| Morphin |
Morphin |
| Kokain |
Benzoylecgonin |
| Amphetamin |
Amphetamin |
| Designer-Amphetamin |
Methylendioxyethylyamphetamin (MDE) |
| Designer-Amphetamin |
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) |
Quelle:Bundestag-Drucksachen 13/1439,13/8917, 13/ 9544 13/9639
Inkrafttreten:0.5 Promille: Mai 1998 (1 Tag n.Veröffentlichung im BGBL)."Drogenteil": Sept.1998 (3 Monate n. Veröffentlichung im BGBL) |